Unsere Mitwirkungspflichten

für eine gemeinsam erfolgreiche Umsetzung Ihrer Anliegen

 

Sämtliche Mitwirkungsleistungen werden, ergänzend zu den AGB der Martin Becker GmbH, vom Kunden unentgeltlich erbracht und gelten über nachfolgende Regelung der Pflichten bei Vertragsschluss als angenommen und vereinbart:

Allgemein:

  1. Der Kunde wird für die Bereiche, in denen er die Informationsverarbeitung selbst durchführt oder die Informationsverarbeitung von der Martin Becker GmbH im Rahmen von Mitwirkungsleistungen unterstützt, die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung (GoD) beachten. Hierunter fallen u.a. Virenschutz - und Sicherungs- (Back-Up-) Maßnahmen, die Beachtung von Datenschutzbestimmungen sowie sämtliche Vorkehrungen und Maßnahmen, die als „Stand der Technik" innerhalb der IT-Branche gelten.

  2. Der Kunde benennt der Martin Becker GmbH für die Durchführung des Projekts einen entscheidungsbefugten, kompetenten und verantwortlichen Ansprechpartner. Der Kunde stellt genügend Fachpersonal, um die im Rahmen der erforderlichen Zusammenarbeit anfallenden Aufgaben der beteiligten Fachbereiche in angemessener Zeit zu erledigen.

  3. Der Kunde ist verpflichtet, der Martin Becker GmbH den erforderlichen Zugang zum Betrieb und Zugang zu den für seine Tätigkeit notwendigen Informationen zu gewähren und alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zu übergeben. Dazu gehört auch die Bereitstellung notwendiger Daten und Speichermedien bei Datenübernahmen.

  4. Der Kunde wird die Martin Becker GmbH bei der Erbringung der Lieferungen und Leistungen in der erforderlichen zumutbaren Weise unterstützen und ihr insbesondere alle notwendigen Unterlagen und Informationen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung stellen. Ferner wird der Kunde alle sonstigen zwischen den Parteien vereinbarten Maßnahmen zur Mitwirkung bei der Erstellung der vorbezeichneten Leistungen zu den jeweils vereinbarten Terminen durchführen.

  5. Der Kunde wir den Mitarbeitern der Martin Becker GmbH, die zur Auftragserfüllung im Betrieb des Kunden eingesetzt sind, ausreichend und zweckentsprechende Arbeitsräume inklusive Arbeitsmittel (z.B. Arbeitsplatz, Kommunikationsmittel, Schulungsräume inkl. Infrastruktur etc.) zur Verfügung stellen.

  6. Der Kunde wird der Martin Becker GmbH auftretende Probleme unverzüglich und schriftlich melden, solange ein Problem noch nicht eindeutig zugeordnet ist, bei der Analyse mitarbeiten und gemeinsam mit der Martin Becker GmbH festlegen, welche Maßnahmen erforderlich sind sowie die Durchführung dieser Maßnahmen veranlassen.

  7. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, entfällt bzw. verzögert sich die Leistungsverpflichtung der Martin Becker GmbH entsprechend, ohne dass insoweit eine Leistungsstörung i.S. der Erfüllung bzw. des Verzuges eintritt. Sollten der Martin Becker GmbH hierdurch Kosten oder Schäden entstehen, werden diese nach nachgewiesenem Aufwand gesondert vergütet.
 

Infrastruktur:

Der Kunde stellt die Infrastruktur bereit, die den Anforderungen gemäß der jeweils zum Einsatz kommenden Produkte erfüllt, die wir Ihnen gerne auf Wunsch zur Verfügung stellen.


 

Einsatz von Fremdhardware:

Die hierfür erforderlichen Software- und Hardware-Voraussetzungen werden dem Kunden mit dem Konfigurationsvorschlag zeitgerecht mitgeteilt. Für die Einhaltung dieser Software- und Hardwarevoraussetzungen, erforderliche Aufrüstungs- oder Anschaffungsmaßnahmen und Konsequenzen, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen ergeben, trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Ebenfalls ist der Kunde verantwortlich für die fristgerechte Bereitstellung der funktionsfähigen Hard- und Software-Infrastruktur zum Zeitpunkt der Installation. Aus nicht zeitgerechter Bereitstellung oder unzureichender bzw. fehlerhafter Funktionsfähigkeit resultierender Mehraufwand bei Installation und / oder Schulung vergütet der Kunde der Martin Becker GmbH den Aufwand zu dem im Auftrag enthaltenden Stundensatz nach tatsächlichem Aufwand, sofern nicht konkret ausgewiesen.

 

Einsatz / Übernahme von Fremdsoftware:

Im Falle des Einsatzes/Übernahme von Fremdsoftware, bitten wir Ihren Lieferanten/Hersteller über den Umzug/Installation auf neuer Hardware eigenständig zu informieren. Bei Maßnahmen zur Unterstützung der Fremdsoftware werden sämtliche Medien zur Installation und Unterstützung des Lieferanten/Hersteller vorausgesetzt. Die Software- und Hardware-Voraussetzungen von Fremdsoftware müssen im Falle von Betrieb auf Hardware aus unserem Hause zum Zeitpunkt der Angebotserstellung mitgeteilt werden. Eine Berücksichtigung im Nachgang kann nicht gewährleistet werden. Für die Lauffähigkeit der Fremdsoftware, die Erfüllung der Hardwarevoraussetzungen, erforderliche Aufrüstungs- oder Anschaffungsmaßnahmen und Konsequenzen, die sich aus dem Einsatz der Fremdsoftware ergeben, trägt der Kunde und dessen Software-Anbieter die alleinige Verantwortung. Ebenfalls ist der Kunde verantwortlich für die fristgerechte Bereitstellung der funktionsfähigen Infrastruktur zum Zeitpunkt der Installation. Den Aufwand bei Installation vergütet der Kunde der Martin Becker GmbH zu dem im Auftrag enthaltenden Stundensatz nach tatsächlichem Aufwand, sofern nicht konkret ausgewiesen.

 

Software-Update von Oracle Hospitality Software-Lizenzen

Ein Software-Update der im Einsatz befindlichen Lizenzen ist nur möglich, wenn ein aktueller Wartungsvertrag mit Oracle Hospitality besteht. Zum Zeitpunkt der Installation müssen auf Nachfrage alle Kaufbelege der Software und Wartung, sowie ein aktiver Oracle Account inkl. Support-Identify Kennung für den My Oracle Support (MOS) zur Verfügung stehen.

 

Zeitfenster für zu erbringende Dienstleistungen:

Alle zu erbringenden Dienstleistungen aus unserem Angebot werden in von der Martin Becker GmbH definierten Zeitfenstern erledigt. Sollte es aus unvorhersehbarem Grund oder sogar auf expliziten Wunsch eine Abweichung in der Regelzeit geben, hat dies einen prozentualen Aufschlag auf den jeweiligen Verrechnungssatz zur Folge. Die Zeitfenster und jeweilig geltenden Aufschläge (in %) teilen wir Ihnen jederzeit gerne bei Bedarf und auf Wunsch mit.

 

Rückgabe von Ware:

Eine Rückgabe von gekaufter / gelieferter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Einzelfällen kann geprüft werden, ob die Ware (ausschließlich ungeöffnet und original verpackt) an den Hersteller/Distributor zurück gegeben werden kann. In diesem Fall, fallen zusätzliche Bearbeitungsgebühren an, welche abhängig von Produktgruppe, Lieferant und dessen Rückgabe-Regelung sind.

 
 
 
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