Update zur Nichtbeanstandungsfrist der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) zum 30.9.2020 durch Aufschub auf den 31.3.2021 unter Einhaltung von Bedingungen

Bildschirmfoto 2020 07 24 um 124021 Am 10.7.2020 haben die Finanzminister aus Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gemeinsam beschlossen und bekannt gegeben, den Unternehmen, Hotels und Gastronomen in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Die Bundesländer Saarland und Sachsen zogen in der Folgewoche nach.

Die Nichtbeanstandungsregel der Kassensicherungsverordnung vom 1.10.2020 wird hierzu in genannten Bundesländern auf den 31.3.2021 per Erlass verschoben.

Entsprechende Bedingungen ohne die gesonderte Antragsstellung für die Nichtbeanstandung in diesen 8 Bundesländern sind:

  1. Das Unternehmen muss die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellen bzw. in Auftrag geben.

  2. Der Einbau einer cloud-basierten TSE ist vorgesehen und diese ist nachweislich noch nicht verfügbar. Die Nichtverfügbarkeit ist durch geeignete Dokumente nachzuweisen.

Die Nachweise zur Erfüllung mindestens einer der genannten Bedingungen sind im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.

Trotz der terminlichen Lockerungen bleibt es dabei, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme, soweit möglich, umgehend durchgeführt werden muss und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Nachfolgend einige Links zu den Erlassen der einzelnen Bundesländer:

Baden Würtenberg

Bayern

NRW 

Saarland
Niedersachsen
Schleswigholstein 


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